

Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz
Zurückweisung der Berufung bei fehlender Erfolgsaussicht
LG Hildesheim 1. Zivilkammer, Beschluss vom 08.01.2009, 1 S 57/08, ECLI:DE:LGHILDE:2009:0108.1S57.08.0A
§ 522 Abs 2 ZPO
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 25.09.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hildesheim wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Gründe
- 1
Die zulässige Berufung bietet in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf die Darstellung der Sach- und Rechtslage in dem Hinweisbeschluss der Kammer vom 19.12.2008 Bezug genommen, dem die Kläger nicht entgegengetreten sind.
- 2
Da die Sache im Übrigen keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung der Kammer erfordert, war die Berufung wie angekündigt gem. § 522 Abs. 2 ZPO mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
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