

Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz
Streitwert bei Abänderungsverfahren im einstweiligen Rechtsschutz
Da gemäß Vorbemerkung 5.2.II Satz 2 KV des GKG für das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO im gleichen, hier ersten Rechtszug keine Gerichtsgebühren anfallen, bedarf es keiner Streitwertfestsetzung.
OVG Lüneburg 12. Senat, Beschluss vom 26.11.2019, 12 OA 198/19, ECLI:DE:OVGNI:2019:1126.12OA198.19.00
Vorbem 5.2.II GKG 2004, § 80 Abs 7 VwGO
Verfahrensgang
vorgehend VG Hannover, 23. Oktober 2019, Az: 12 B 6923/18, BeschlussTenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin zu 1. wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 12. Kammer - vom 23. Oktober 2019 aufgehoben.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
- 1
Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts wird aufgehoben. Das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO bildet mit dem Ausgangsverfahren kostenrechtlich grundsätzlich eine Einheit (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl., Rn. 1195; Senatsbeschl. v. 17.1.2018 - 12 ME 3/18 -, juris Rn. 5), denn gemäß Vorbemerkung 5.2.II Satz 2 KV des GKG gelten Anträge nach § 80 Abs. 5 und § 80 Abs. 7 VwGO „innerhalb eines Rechtszugs“ als ein Verfahren. Mithin fallen für das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO im ersten Rechtszug keine weiteren Gerichtsgebühren an, so dass es keiner Streitwertfestsetzung bedarf (zu den Anwaltskosten vgl. § 16 Nr. 5 RVG), zumal auch eine Veränderung der Höhe des Streitwertes mit dem Wechsel der Parteirollen im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO gegenüber dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht verbunden ist (vgl. Senatsbeschl. v. 26.11.2019 - 12 ME 197/19 -).
- 2
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
- 3
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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