

Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz
Anfechtung der Festsetzung des Mitgliedsbeitrags 2018 zur Pflegekammer Niedersachsen; Streitwertbemessung
Für Anfechtungsklagen gegen die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages 2018 zur Pflegekammer Niedersachsen ist der Streitwert in Höhe von 140,00 € nicht zu verdreifachen.
VG Hannover 7. Kammer, Beschluss vom 16.01.2019, 7 A 177/19, ECLI:DE:VGHANNO:2019:0116.7A177.19.00
§ 52 Abs 3 GKG, § 63 Abs 3 GKG, § 155 VwGO
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 140,00 EUR festgesetzt.
Gründe
- 1
Die Klägerin hat ihre Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid der Beklagten für das Jahr 2018 mit schriftsätzlicher Erklärung vom 14. Januar 2019 zurückgenommen. Das Verfahren ist daher gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.
- 2
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Als Streitwert ist nur der festgesetzte Mitgliedsbeitrag 2018 in Höhe von 140,00 € anzusetzen und nicht der dreifache Jahresbetrag nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG. Zum einen ist die Höhe des Mitgliedsbeitrags 2018 nach § 10 Abs. 1 Satz 1 der Beitragsordnung der Beklagten vom 20.6.2018 (Nds. MBl. S. 677) – BeitrO - nur jahresanteilig abweichend von § 2 Abs. 2 und 3 BeitrO für die Folgejahre geregelt (Halbjahres-Höchstbetrag). Zum anderen ist den Medien zu entnehmen, dass die Beklagte eine Änderung ihrer Beitragsordnung zumindest für die Zukunft erwägt. Zukünftige Auswirkungen der Beitragsfestsetzung 2018 sind deshalb nicht abzusehen.
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