

Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz
Prozesskostenhilfe: Güterrechtliche bzw. unterhaltsrechtrechtliche Berücksichtigung von Erlösen aus Aktienoptionen des Arbeitsgebers beim Ehegattenunterhalt
OLG Oldenburg (Oldenburg) 4. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 13.07.2009, 13 WF 148/09, ECLI:DE:OLGOL:2009:0713.13WF148.09.0A
§ 1361 BGB, § 114 ZPO
Verfahrensgang
vorgehend AG Leer, 20. Mai 2009, Az: 6b F 2142/09 UE, BeschlussTenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 20.05.2009 geändert. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt von … bewilligt, soweit sie für die Zeit ab 01.02.2009 bis zum 31.12.2009 monatlichen Trennungsunterhalt von 455 Euro und ab 01.01.2010 von 217 Euro geltend macht. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Hälfte der in Nr. 1812 KV GKG bezeichneten Festgebühr zu tragen.
Gründe
I.
- 1
Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Trennungsunterhalt. Der Antragsgegner ist bei einem Autokonzern beschäftigt. Er hat im September 2008 eine Jubiläumsprämie erhalten. Zudem hat er im August 2008 Aktienoptionen des Arbeitgebers eingelöst. Der Erlös ist in der Gehaltsabrechnung als geldwerter Vorteil aufgeführt. Auf ihn wurden Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer gezahlt. Das Amtsgericht hat gemeint, diese Beträge seien güterrechtlich auszugleichen und hat Prozesskostenhilfe nur teilweise für einen Anspruch von 217 Euro bewilligt.
II.
- 2
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die beabsichtigte Klage auf Zahlung von Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO.
- 3
Das im Jahre 2009 erzielbare Einkommen des Beklagten ist anhand des 2008 erzielten Einkommens zu berechnen. Das monatliche Nettoeinkommen beträgt – für 2009 noch bei Steuerklasse III – abzüglich der Beiträge für … etc. monatlich 2.216 Euro. Die Ermittlung des Nettoeinkommens durch das Familiengericht enthält insoweit einen Fehler, weil für die Aktienoptionen die Brutto statt der Nettosumme abgezogen worden ist.
- 4
Bei der Sonderzuwendung und dem Erlös aus Aktienoptionen stellt sich die Frage, ob sie unterhaltsrechtlich oder güterrechtlich zu berücksichtigen sind. Die Jubiläumszuwendung aus September 2008 ist ohne Zweifel als Gehaltsbestandteil und Teil des Einkommens anzusehen und erhöht das unterhaltsrelevante Einkommen (vgl. Wendl/Staudigl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl. 2008, § 1 Rz. 71. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl. 2008 Rz. 793, 795 m.w.N.. Leitlinien OLG Oldenburg 1.1. und 1.2). Ob dies auch für den Erlös aus Aktienoptionen des Arbeitgebers gilt, ist zweifelhaft und in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt (vgl. Kogel, FamRZ 2007, 950 f.). Dafür spricht, dass dieser Erlös steuerrechtlich offenbar als geldwerte Zuwendung des Arbeitgebers behandelt wird und wie ein Lohnbestandteil versteuert und mit Sozialabgaben belegt wird. Würden diese Beträge nur im Zugewinn ausgeglichen, kämen sie der Antragstellerin unter Umständen gar nicht zugute, weil ein Scheidungsverfahren bislang nicht anhängig ist und die Beträge - sofern sie gleich verbraucht würden - nicht ausgeglichen würden. Andererseits könnten sie als Beitrag des Arbeitgebers zur Vermögensmehrung angesehen werden (so Kogel FamRZ 2007, 950, 951). Die endgültige Entscheidung dieser Frage, die in der Rechtsprechung bislang ungeklärt ist, ist dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Behandelt man die Beträge als Gehaltsbestandteil, ist jedenfalls auch hier 1/7 in Abzug zu bringen.
- 5
In jedem Fall sind beide Beträge nicht nur auf ein Jahr zu verteilen. Alljährlich wiederkehrende Sonderzuwendungen – wie das auch hier ausgezahlte Urlaubsgeld - werden allgemein als im Laufe des ganzen Jahres verdient angesehen. Dagegen sind einmalige, hohe Sonderzuwendungen, z.B. aus Anlass eines Jubiläums, oder überdurchschnittlich hohe Jahreserträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit unterhaltsrechtlich auf mehrere Jahre zu verteilen (BGH, FamRZ 1982, 250, 251. Kalthoener/Büttner/Niepmann aaO.. Leitlinien OLG Oldenburg 1.1. und 1.2.). Im Verfahren der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind beide Beträge über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren zu verteilen. Der Nettoerlös aus der Jubiläumszuwendung beträgt 5.355 Euro, bis August 2010 ergibt dies monatlich 223 Euro. Der Nettoerlös aus den Aktienoptionen beläuft sich auf 4200 Euro, bis Juli 2010 sind das 175 Euro monatlich.
- 6
Was den Wohnwert angeht, kann im Trennungsjahr für beide Parteien nur ein angemessener Wohnwert zugerechnet werden, nämlich die Kaltmiete für eine nach den wirtschaftlichen Verhältnissen angemessene kleinere Wohnung. Ein darüber hinausgehender Abzug von verbrauchsunabhängigen Kosten hat nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht (mehr) zu erfolgen (BGH, Urteil vom 27.05.2009, XII ZR 78/08). Damit erscheinen die vom Amtsgericht gewählten Beträge von 500 Euro für den Antragsgegner und 350 Euro für die Antragstellerin jedenfalls im – rechnerisch entscheidenden - Verhältnis zueinander angemessen. An Hauslasten geht aus den Darlehensverträgen zwar nur eine Summe von gerundet 710 Euro hervor (Zinsen: DM 233,07 + DM 307,07 + DM 277,50. drei Lebensversicherungen DM 153,10 + DM 307,24 + DM 111,20 = DM 1388,68 = 710 Euro). Selbst wenn noch eine andere, nicht das Haus betreffende Lebensversicherungen bedient würden – was bislang unklar ist - , wäre der Betrag von 463 Euro + 393 Euro, den der Antragsgegner geltend macht, abzugsfähig, weil eine weitere Lebensversicherung als zulässige Altersvorsorge (ca. 4 % des Bruttoeinkommens) abzugsfähig wäre.
- 7
Damit ergibt sich folgende Einkommensberechnung:
- 8
Einkommen Antragstellerin:
2009
ab 01.01.2010
Putzstelle
200,00 Euro
750,00 Euro
./. 5 %
10,00 Euro
37,50 Euro
Summe
190,00 Euro
712,50 Euro
./. 1/7
27,00 Euro
101,00 Euro
Summe
163,00 Euro
611,50 Euro
neLg
425,00 Euro
425,00 Euro
Wohnvorteil
350,00 Euro
350,00 Euro
Summe
938,00 Euro
1.386,50 Euro
- 9
Einkommen Antragsgegner:
2009
ab 01.01.2010
Steuerklasse III
Steuerklasse I
Brutto ohne Zuwendung
40.223,92 Euro
40.223,92 Euro
netto (abz. Beiträge)
2.216,00 Euro
1870,00 Euro
Jub.zuw.
223,00 Euro
223,00 Euro
Aktienverk.
175,00 Euro
175,00 Euro
./. PKW-Kredit
183,50 Euro
183,50 Euro
Summe
2.430,50 Euro
2.084,50 Euro
./. 3/7
347,00 Euro
297,00 Euro
Summe
2.083,50 Euro
1.786,50 Euro
Steuererst.
122,00 Euro
122,00 Euro
Summe
2.205,50 Euro
1.909,50 Euro
Wohnvorteil
500,00 Euro
500,00 Euro
Darl.
463,00 Euro
463,00 Euro
Darl.
393,00 Euro
393,00 Euro
Summe
1.849,50 Euro
1.553,50 Euro
- 10
Die Differenz beträgt im Jahr 2009 Euro 911,50, nach dem Halbteilungsgrundsatz ergibt sich ein Anspruch von – Nr. 25 der Leitlinien entsprechend abgerundet – Euro 455 monatlich.
- 11
Bereits jetzt ist zu berücksichtigen, dass ab Januar 2010 der Steuerklassenwechsel erfolgt. Gleichzeitig trifft die Antragstellerin eine höhere Erwerbsobliegenheit. Dann ergibt sich ab 01.01.2010 kein die bereits bewilligte Prozesskostenhilfe übersteigender Unterhaltsanspruch.
- 12
Weil die Beschwerde teilweise Erfolg hat, ist die Festgebühr um die Hälfte zu ermäßigen.
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