

Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz
Festsetzung der Vergütung eines Betreuungsvereins aus dem Vermögen des Betroffenen
Die Vergütung des Vereins ist aus dem Vermögen der/des Betroffenen zu zahlen, da diese/r nicht mittellos ist.
Die/Der Betroffene verfügt über Mittel aus ihrem/seinem Erbteil, dieser unterliegt nicht dem geschützten Vermögen.
AG Vechta, Beschluss vom 15.05.2014, 14 XVII S 988, ECLI:DE:AGVECHT:2014:0515.14XVIIS988.0A
§ 1836 BGB, § 1836c BGB, § 1836d BGB, § 1908i BGB, § 1 VBVG, § 4 VBVG, § 5 VBVG, § 7 VBVG, § 9 VBVG, § 168 FamFG, § 292 FamFG
Verfahrensgang
nachgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 25. Juni 2014, Az: 8 T 377/14 und 8 T 378/14nachgehend BGH, 1. Februar 2017, Az: XII ZB 299/15, Beschluss
Tenor
Die dem Verein für die Tätigkeit der Mitarbeiterin des Vereins, Frau X., von der Betroffenen zu erstattende Vergütung in der Zeit vom 26.01.2014 bis 25.04.2014 wird aufgrund des Antrages vom 28.04.2014 auf
330,00 €
festgesetzt. Die Vergütung deckt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandenen Aufwendungen sowie anfallende Umsatzsteuer ab.
Die Vergütung ist aus dem Vermögen der Betroffenen zu zahlen.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
- 1
Frau ... ist Betreuerin der Betroffenen. Das Gericht hat festgestellt, dass die Betreuung berufsmäßig geführt wird.
- 2
Der Verein hat somit Anspruch auf eine Vergütung gemäß §§ 1908i, 1836 BGB, §§ 1, 4, 5, 7, 9 VBVG, §§ 292 Abs. 1, 168 FamFG, die sich wie folgt berechnet:
- 3
Die Vergütung steht dem Verein aufgrund der oben angegebenen Vorschriften gesetzlich zu und ist fehlerfrei berechnet worden. Von einer erneuten vorherigen Anhörung der Betroffenen ist daher abgesehen worden.
- 4
Eine Festsetzung aus der Staatskasse scheidet aus, da die Betroffene nicht mittellos im Sinne von §§ 1908i, 1836c, 1836d BGB ist. Die Betroffene kann die Mittel aus ihrem Erbteil bestreiten. Der Erbteil unterliegt insoweit nicht dem geschützten Vermögen (vgl. auch Beschluss des BGH vom 27.03.2013, XII ZB 679/11). Die Aufzählung der Erblasserin, für welche konkreten Bedürfnisse der Betroffenen Mittel zur Verfügung gestellt werden sollen, ist nicht abschließend.
- 5
Die Beschwerde war zuzulassen, § 61 Abs. 2 und 3 FamFG.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.dbovg.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE241152017&psml=bsndprod.psml&max=true