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Niedersächsisches
Oberverwaltungsgericht

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11 A 4402/07
VG Hannover
Urteil vom 17.06.2009
Folgeinstanz
7 LA 79/09
OVG Lüneburg
Beschluss vom 06.11.2009


Freispielgutscheine zu Werbezwecken für Spielhallen


Rechtsquellen

Art. 12 GG
GG 12
GG 3
GewO 33 c
GewO 33 d
Nds. SOG 11
SpielV 6a III
SpielV 9 II
Fundstellen

Suchworte

Angebot ad incertam personam
Freispiel
Gutschein
Inhaberzeichen
Leistungsversprechen
Spielanreiz
Spieler
Spielhalle
Spielsucht
Vergünstigung
invitatio ad offerendum

Leitsatz/Leitsätze

Die Einlösung von Testcoupons für Freispiele an einem Geldspielgerät verstößt gegen § 9 Abs. 2 SpielV.
Spieler im gewerberechtlichen Sinne ist jede Person, die sich in Spielabsicht in einer mit Spielgeräten im Sinne des § 33 c GewO ausgestatteten Räumlichkeit oder in deren unmittelbaren Nähe aufhält oder an einem anderen Spiel im Sinne des § 33 d GewO teilnimmt.
Dem Inhaber eines zu Werbezwecken ausgegebenen Gutscheins für Freispiele an einem Geldspielgerät wird eine finanzielle Vergünstigung im Sinne des § 9 Abs. 2 SpielV erst mit der Erfüllung des Leistungsversprechens durch Aushändigung der Spielberechtigung nach Vorlage des Gutscheins gewährt.
Aus dem Entscheidungstext

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter­le­gung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Be­klagte zu­vor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Untersagung der unentgeltlichen Abgabe und Einlösung von Frei­spiel­gutscheinen für ihre Spielhallen durch die Beklagte.

Die Klägerin betreibt auf den Grundstücken D. 6 und E. Straße 109 in F. Spielhallen. In der Zeitung "G. Wochenblatt" vom 25.07.2007 ver­öffentlichte sie eine Anzeige, bei der eine Abbildung des Spielgerätes "Glücksrad" mit dem Text "Einladung! - Höllisch heiße Spiele! Teuflich gut" - Ihr kleines Casino." über­schrieben ist, und der drei "Testcoupons" im Wert von jeweils 4,00 € mit dem Hinweis beigefügt sind "Gilt für Freispiele am neuen Glücksrad. Einzulösen in Ihren H. -SPIELOTHEKEN (siehe Adressen). Keine Auszahlung von Bargeld. Pro Person ein Gut­schein möglich. Gültig bis 31.08.2007."

Bei dem "Glücksrad" handelt es sich um ein dem klassischen Roulette ähnliches elektroni­sches Spielsystem im Casino-Design mit bis zu sechs Spielpulten, bei dem die Zahlenzie­hung über ein mechanisches Glücksrad erfolgt.

Mit Verfügung vom 22.08.2007, zugestellt am 03.09.2007, untersagte die Beklagte der Klä­gerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 11 des Niedersächsischen Ge­setzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds.SOG) die unentgeltliche Ab­gabe von Frei­spielgutscheinen und deren Einlösung für ihre Spielhallen auf den Grundstücken D. 6 und E. Straße 109 in F..

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die unentgeltliche Abgabe von Gut­scheinen mit der Möglichkeit der Einlösung in den klägerischen Spielhallen verstoße ge­gen das umfassend zu verstehende Verbot des § 9 Absatz 2 der Spielverordnung (SpielV) in der ab dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung. Durch die Ausgabe der Gutscheine gewähre die Klägerin finanzielle Vergünstigungen. Das dabei verfolgte Ziel, Spieler durch die Möglichkeit eines Gewinnes anzulocken, an ihre Spielhalle zu binden und zu entgelt­lichen Spielen zu bewegen, sei nicht zulässig. Die Anordnung sei auch verhältnismäßig. Mit der Untersagung des Gutscheinsystems werde ein gesetzwidriges Verhalten unter­bunden. Die damit einhergehenden Einkommenseinbußen müssten gegenüber dem Inte­resse der Allgemeinheit, die Gäste der Spielhalle vor Ausbeu­tung zu schützen, die Spiel­sucht einzudämmen und Wettbewerbsverzerrungen zu unterbin­den, zu­rückstehen.

Die Klägerin hat am 06.09.2007 Klage erhoben.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, mit der angegriffenen Verfügung werde ihr die unentgeltliche Abgabe von Freispielgutscheinen auch nach Ablauf der Werbeaktion am 31.08.2007 untersagt. Es liege kein Verstoß gegen die Spielverordnung vor. Die Aus­gabe von Freispielgutscheinen außerhalb der Spielhalle an Leser einer Zeitung zu Werbe­zwecken erfolge kostenlos und stelle auch nach der dazu ergangenen wettbewerbsrechtli­chen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung keine "dem Spieler" gewährte finan­zielle Ver­günstigung dar. Die Gutscheinwerbung richte sich lediglich an "jedermann" als Zeitungsleser. Die Gutscheine ermöglichten den ersten Einstieg in die neue Spieltätigkeit, überließen aber dem Kunden ohne weitere Anreize die Entscheidung, ob er nunmehr mit eigenem Einsatz weiterspielen wolle. Entgegen dem Wortlaut und dem legitimen Zweck des § 9 Absatz 2 SpielV, übermäßige Spielanreize zu verhindern, führe ein Verbot, poten­tiellen Kunden die Möglichkeit zu einem kostenlosen Spiel an einem Unterhaltungsgerät zu geben, zu einem Wertungswiderpruch zu § 6 a Absatz 3 SpielV, nach dem bis zu sechs Freispiele zulässig seien. Ein generelles Werbeverbot auch für solche kostenlose Gewinn­spiele sei wegen des Verstoßes gegen die Freiheit der Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG und des Gleichbe­handlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig.

Die Klägerin beantragt,

die Untersagungsverfügung der Beklagten vom 22.08.2007 aufzu­heben.

Die Beklagte beantragt,

                        die Klage anzuweisen.

Sie trägt ergänzend vor, in dem streitgegenständlichen Verbot der Gutscheinwerbung sei ein durch das Gemeinwohlinteresse gedeckter Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit zu sehen. Bei den Freispielgutscheinen handele es sich um Vergünstigungen in Form einer Ermäßi­gung des Spieleinsatzes auf Null. Es mache keinen Unterschied, ob verbotswidrig zusätzli­che Gewinnchancen in Gestalt eines kostenlosen Gewinnspiels oder eines Gut­scheines ge­währt würden. Nach dem umfassend zu verstehenden Verbot sei das In-Aus­sicht-Stellen von sonstigen Gewinnchancen unabhängig von ihrer Form untersagt. Die Couponwerbung diene gerade dem Ziel, neue Kunden zu werben und diese über die Teil­nahme am kostenlosen Spiel zum kostenpflichtigen Weiterspielen zu animieren, und müsse hinter dem öffentlichen Interesse, die Spielsucht möglichst einzudämmen, zurück­treten. Eine Differenzierung zwischen dem Spieler und dem bloßen Zeitungsleser sei we­nig aussa­gekräftig und trage der gesetzgeberischen Intention nicht in ausreichendem Maße Rech­nung. Jeder mit der Zeitungsanzeige konfrontierte Leser sei bereits ein poten­tieller Spieler.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Ge­gens­tand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig.

Das Rechtschutzinteresse der Klägerin an der Aufhebung der angegriffenen Verfügung der Beklagten vom 22.08.2007 besteht auch nach Ablauf der Werbeaktion am 31.08.2007 fort, weil die Beklagte der Klägerin damit auch die unentgeltliche Abgabe von Freispiel­gutschei­nen und deren Einlösung für ihre Spielhallen auf den Grundstücken D. 6 und I. Straße 109 in F. für die Zukunft untersagt.

Die Klage ist indes unbegründet.

Die Entscheidung der Beklagten vom 22.08.2007, der Klägerin die unentgeltliche Abgabe von Frei­spielgutscheinen und deren Einlösung für ihre Spielhallen auf den Grundstücken D. 6 und E. Straße 109 in F. zu untersagen, ist rechtmäßig und ver­letzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Die Beklagte hat ihre Untersagungsverfügung zutreffend auf die Ermessensnorm des § 11 des Niedersächsischen Ge­setzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds.SOG) gestützt und das ihr dabei zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt.

Dieser subsidiären Ermessensnorm vorgehende Regelungen des Bundes- oder Landes­rechts, in denen die Gefahrenabwehr oder die anderen Aufgaben besonders geregelt wer­den, hat die Beklagte nicht außer Acht gelassen. Das Gewerberecht enthält keine ver­gleich­baren spezialgesetzliche Ermächtigungen zu der von ihr erstrebten Abwendung von Gefahren für die Spieler in den klägerischen Spielhallen.

Eine Rücknahme der erteilten gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 33 d Abs. 4 der Ge­wer­beordnung (GewO) wegen der unentgeltlichen Abgabe von Frei­spielgutscheinen und deren Einlösung in den klägerischen Spielhallen wegen persönlicher Unzuverlässigkeit wäre bei einem möglichen einmaligen Verstoß gegen die Spielverordnung zumindest un­ver­hältnismäßig. Es handelt sich dabei um eine ungleich härtere Maßnahme als die streit­gegen­ständliche Maßnahme. Der Regelungsbereich und die Maßnahme sind der von der Beklag­ten getroffenen Verfügung nicht vergleichbar.

Ein Widerruf der Erlaubnis nach § 33 d Abs. 4 GewO kommt nicht in Betracht, da es - soweit bislang vorgetragen und ersichtlich - bereits an der Nichtbeachtung einer entspre­chenden in der gewerberechtlichen Erlaubnis enthaltenden Auflage fehlt. Nach § 33 d Abs. 1 Satz 2 GewO sind zwar auch nachträgliche Auflagen zulässig. Die Beklagte war aber nicht gehal­ten, auf diese - im Gegensatz zu § 5 des Gaststättengesetzes - nicht nä­her konkretisierte Möglichkeit bestimmter Auflagen zurückzugreifen, sondern konnte im Rahmen des ihr zustehenden Auswahlermessens ihre Untersagungsverfü­gung vorliegend auf die Generalklausel des § 11 Nds.SOG stützen.

Danach können die Verwal­tungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren. Der Begriff der Gefahr i.S.d. § 11 Nds. SOG bezieht sich dabei auf eine konkrete Gefahr, d.h. eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrschein­lichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ord­nung eintreten wird  (§ 2 Nr. 1 a Nds. SOG). Zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit gehört auch die objektive Rechtsordnung, so dass u.a. in jedem Verstoß gegen gewerbe­rechtliche Vorschriften eine Störung der öffentlichen Sicherheit zu sehen ist.

Die Einlösung der in der Zeitung "G. Wochenblatt" vom 25.07.2007 ver­öffent­lichten "Testcoupons" im Wert von jeweils 4,00 € für Freispiele am Spielgerät "Glücksrad" in den klägerischen Spielhallen auf den Grundstücken D. 6 und E. Straße 109 in F. verstößt nach Auffassung der Kammer gegen § 9 Abs. 2 der Verordnung über Spielgeräte und an­dere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spiel­verordnung - SpielV -) in der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung (BGBl. I S. 280).

Nach dieser Vorschrift darf der Aufsteller eines Spiel­gerätes oder der Veranstalter eines an­deren Spiels dem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß den §§ 33 c und 33 d der GewO zugelas­sene Spielgeräte oder an­dere Spiele keine sonstigen Ge­winnchan­cen in Aussicht stellen und keine Zahlungen oder sonstigen finanziellen Ver­günstigungen gewähren.

Die Kammer folgt nicht der von der Klägerin mit der Rechtsprechung des Oberlandesge­richts Oldenburg (Urt. v. 16.11.2006 - 1 U 72/06-) und des Bayerischen Verwaltungsge­richts Mün­chen (Beschl. v. 09.05.2006 - M 16 S 06.1579 -) geteilten Auffassung, die Aus­gabe von ver­gleichbaren Freispiel-Gutscheinen in Zeitungsanzeigen als "Einstiegscou­pons" stelle keine "dem Spieler" gewährte finanzielle Ver­günstigung dar.

Der Begriff des Spielers ist weder in der Spielverordnung noch in den zugrunde  liegen­den Vorschriften der Gewerbeordnung definiert. Auch die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 18.12.2006 (- 4 B 1019/06 -) im Zu­sammenhang mit einer als Werbeaktion veranstalteten Jackpot-Verlosung entwickelte Defi­nition scheint unzureichend und aus den angestellten Zweckerwägungen auf diese beson­dere Fallgruppe zugeschnitten. Danach ist Spieler im Sinne des § 9 Abs. 2 SpielV nicht nur derjenige, der gerade an einem Spielgerät im Sinne des § 33 c GewO spielt oder an ei­nem anderen Spiel im Sinne des § 33 d GewO teilnimmt, sondern jede Person, die sich in der Spielhalle aufhält und deshalb als potentieller Spieler in Betracht kommt.

Spieler im gewerberechtlichen Sinne ist nach Auffassung der Kammer jede Person, die sich in Spielabsicht in einer mit Spielgeräten im Sinne des § 33 c GewO ausgestat­teten Räumlichkeit oder in deren unmittelbaren Nähe aufhält oder an einem anderen Spiel im Sinne des § 33 d GewO teilnimmt.

Da § 9 Abs. 2 SpielV den Begriff des Spielers in Zusammenhang mit §§ 33 c und 33 d der GewO verwendet, muss die Spielereigenschaft in Bezug auf die in diesen Vorschriften ge­nannten Geräte und anderen Spiele vorliegen (so auch: OVG NRW, Beschl. v. 18.12.2006 - 4 B 1019/06 - nach juris -). Dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-Westfalen ist insofern zuzustimmen, dass diese Voraussetzungen nach dem Ge­setzeszweck und den zugrundeliegenden Materialien, unabhängig von der jeweiligen for­mal-rechtlichen Ausge­staltung des Spiels der auch im Hinblick auf die gesteigerten Spiel­anreize damit verbunde­nen erhöhten Suchtgefahr wirksam zu begegnen (vgl. BR-Drucks. 655/1/05), auch erfüllt sind, wenn die betreffende Person gerade nicht aktiv mit dem Spiel­geschehen befasst ist, sich aber in der Spielhalle aufhält. Zur Eingrenzung bedarf es allerdings nicht des Rückgriffs auf die unscharfe, in sich widersprüchliche Figur des "potentiellen Spielers" wenn es sich bei dem Spiel um eine Werbemaßnahme handelt mit dem Ziel, alte Kunden durch die Mög­lich­keit des Gewinns an die Spielhalle zu binden und auch neue Kunden zu werben in der Er­wartung, dass diese auch an den entgeltlichen Spie­len teilnehmen. Der "potentielle Spieler" der vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entwickelten Definition ist schon nach den Begrifflichkeiten gerade noch kein Spieler, sondern erhält die Spielerei­genschaft erst mit dem subjektiven Element der Spielabsicht.

Damit lässt sich auch der Besucher einer Spielhalle oder einer anderen mit Spielgeräten im Sinne des § 33 c GewO ausgestatteten Räumlichkeit, der diese Räumlichkeiten ledig­lich betreten hat, um seinen kostenlosen Getränkegutschein einlösen oder jemanden ab­holen, klar von dem vom Gesetzgeber als besonders gefährdeten Spieler im Sinne der Spielver­ordnung und der zugrundeliegenden gewerberechtlichen Vorschriften abgrenzen. Ein Besucher solcher Räumlichkeiten ohne Spielabsicht ist den mit den Spielanreizen verbundenen Gefahren nicht in dem Maße aufgesetzt und für die Reize einer Webe­veranstaltung nicht oder zumindest deutlich weniger empfänglich, als der durch die Teil­nahme an Spielen und Spielgeräten oder Werbe­maßnahmen an diese herangeführte Be­sucher oder Teilnehmer mit Spielabsicht. Für diesen haben sich die vom Gesetzgeber gesehenen Gefahren bereits verwirklicht, wenn er sich in unmittelbarer Nähe einer mit Spielgeräten ausgestatteten Räumlichkeit aufhält und es nur noch gerin­gen Aufwandes bedarf, die Spielabsicht zu realisieren, etwa weil kostenlose "Testcoupons" vor oder in räumlicher Nähe zu einer Spielhalle verteilt werden.

Ob die finanzielle Vergünstigung in dem vorliegenden Verfahren einem "Spieler" im Sinne der von der Kammer vertretenen Definition gewährt wird, hängt davon ab, worin die Ge­währung der finanziellen Vergünstigung für den von der klägerischen Werbemaßnahme Ange­sprochenen liegt und wann er diese Vergünstigung erlangt. Ob er zu diesem Zeitpunkt schon Spieler im Sinne des § 9 Abs. 2 SpielV ist oder noch nicht, ist wiederum von der rechtlichen Qualifikation der im "Hannoverschen Wochenblatt" vom 25.07.2007 ver­öffent­lichten "Testcoupons" abhängig.

Nach gängiger Rechtsprechung wird zu Werbezwecken ausgegebenen "Gutscheinen" im rechtsgeschäftlichen Verkehr allenfalls die Funktion eines durch den Gutschein verkör­perten Leistungsversprechens in Gestalt eines kleinen Inhaberpapiers bzw. Inhaberzei­chens im Sinne des § 807 BGB beigemessen (vgl. Martin Ahrens, Gutscheine, BB 1996, 2477, 2480; zu Geschenkgutscheinen: OLG München, Urt. vom 17.01.2008 - 29 U 3193/07 - nach juris). Bei einem Werbegutschein stellt ein Unternehmen einen Gutschein aus, um den verbilligten oder kostenlosen Bezug eigener Waren oder Leistungen zu er­möglichen. Diese Gutscheine werden in Zeitungsanzeigen gedruckt, über Broschüren oder Prospekte verteilt oder im Wege des Direktmarketings einem ausgewählten Kunden­kreis übermittelt. Materielle causa des Geschäfts bildet zumeist die Schenkung eines Rechts gemeinsam mit einer Sache, dem Gutschein. Nach der Theorie vom mehrgliedri­gen Rechtsgeschäft ist für die Entstehung des Leistungsversprechens ein Ausstellungsakt sowie ein Begebungsvertrag erforderlich. Mit dem Abdruck des Gutscheins in Zeitungsin­seraten ist der Skripturakt erfolgt. Obgleich eine Anzeige auf persönliche Angaben ver­zichtet, liegt hierin nicht nur eine unverbindliche Auffor­derung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum). Auch das wirtschaftliche Risiko des Werbenden spricht nicht gegen einen verbindlichen Charakter, weil es vom Werbenden selbst gesteuert und we­gen der Vorlagepflicht des Papiers durch die Auflagenhöhe der An­zeige begrenzt ist. Der Werbende richtet deswegen ein bindendes Angebot ad incertam per­sonam. Dieses An­gebot wird sodann durch konkludentes Handeln des Beworbenen ange­nommen, der den Gutschein an sich nimmt. Eine Mitteilung dieser Annahmeerklärung ist nach § 151 Satz 1 BGB nicht erforderlich (Martin Ahrens, Gutscheine, BB 1996, 2477, 2480). In der Konse­quenz dessen ist der Werbende gegenüber jedermann leistungspflichtig, der den Gut­schein vorlegt. Ohne zeitliche oder qualitative Schranken muss der Werbende die Leistung selbst bei einem unerwarteten Andrang erbringen.

Die rechtliche Gestaltung spricht zwar dafür, dass das Leistungsversprechen als solches bereits mit der Ansichnahme des in der Zeitung abgedruckten Gutscheines konkludent an­genommen wird. Damit ist zwar bereits der schuldrechtliche Anspruch gegen die Klägerin auf Gewährung des Freispiels am Spielgerät "Glücksrad" zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem der Gutscheininhaber noch nicht Spieler im Sinne des § 9 Abs. 2 SpielV ist.

In dem durch die Annahme des Gutscheins begründeten Leistungsversprechen allein kann indes noch nicht die Gewährung von Zahlungen oder sonstigen finanziellen Vergünsti­gungen im Sinne dieser Vorschrift gesehen werden.

Nach der Ausgestaltung der Anzeige im "Hannoverschen Wochenblatt" vom 25.07.2007 und dem daraus erkennbaren Willen der Klägerin soll gerade keine Auszahlung des Wertes des Gutscheines in Höhe von jeweils 4,00 € oder sonstige Auszahlung an Bargeld an den Inha­ber erfolgen. Die Erfüllung des schuldrechtlichen Anspruchs durch Erbringung der verspro­chenen Leistung ist zwingend an die Einlösung des Gutscheines in den konkret bezeichne­ten Räumlichkeiten der klägerischen Spielhallen gebunden. Der Gutschein und der mit der Annahme begründete schuldrechtliche Anspruch als solcher sind für den Gutscheininhaber ohne erkennbaren finanziellen Nutzen. Der Wortlaut des § 9 Abs. 2 SpielV verlangt indes, dass Zahlungen vergleichbare sonstige finanzielle Vergünstigungen "gewährt" werden müs­sen. Gewährt wird dem Inhaber des Gutscheins die sonstige finanzielle Vergünstigung in Gestalt von Freispielen am Spielgerät "Glücksrad" im Wert von 4,00 € aber erst mit der Er­füllung des Leistungsversprechens durch Aushändigung der Spielberechtigung in Form von Geldmünzen nach Vorlage des Gutscheines in den Räumlichkeiten der klägerischen Spielhallen. Zu diesem Zeitpunkt ist der sich dort in Spielabsicht aufhaltende Gutscheininhaber bereits "Spieler" im gewerberechtli­chen Sinn.

Eine solche Auslegung ist auch im Übrigen mit Wortlaut und dem Zweck des § 9 Abs. 2 SpielV vereinbar.

Aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 SpielV ergibt sich bereits ein umfassendes Verbot der In-Aussicht-Stellung sonstiger Gewinnchancen und der Gewährung von Zahlungen oder sons­tigen finanziellen Vergünstigungen. Die Regelung differenziert weder nach Entgelt­lich­keit und Unentgeltlichkeit noch nach Koppelung des zusätzlichen Gewinnspiels mit einem Spiel­gerät oder einem anderen Spiel und einer entsprechenden Entkoppelung. Das gilt umso mehr, als in § 9 Abs. 1 SpielV explizit die Unzulässigkeit entgeltlicher Spiele hinsichtlich der Gewährung von Vergünstigungen geregelt ist. Demgegenüber enthält § 9 Abs. 2 SpielV eine solche Einschränkung nicht (vgl. VG Würzburg, Beschl. v. 07.03.2006 - W 5 S 06.162 -; VG Lüneburg, Beschl. v. 18.07.2006 - 5 B 21/06 - veröffentlicht in juris -; Beschl. d. Kammer v. 22.09.2006 - 11 B 4373/06 -; Beschl. v. 28.09.2006 - 11 B 1330/06 -). Dafür spricht auch das Gesetzgebungsverfahren. So begründen bereits die Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrats vom 04.10.2005 die Neuregelung damit, dass mit dem neu eingefügten § 9 Abs. 2 SpielV „sämt­liche Zahlungen und Vergünstigungen verboten werden, die neben der Ausgabe von Ge­win­nen über zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele gewährt werden“ (vgl. Bundesrat Drs. 655/1/05). Die Ausschüsse des Bundesrats hatten bei der vorgeschlage­nen Einführung des § 9 Abs. 2 SpielV jede Art zusätzlicher In-Aussicht-Stellung weiterer Gewinnchancen sowie jede zu­sätzliche Zahlung oder sonstige finanzielle Vergünstigung im Auge (vgl. VG Würz­burg, Beschl. v. 07.03.2006 - W 5 S 06.162 -; VG Osnabrück, Beschl. v. 25.04.2006 - 1 B 21/06 -, GewArch. 2006, 389, 391, bestätigt durch: Nds. OVG, Beschl. v. 13.07.2006 - 7 ME 96/06 -; Beschl. d. Kammer v. 22.09.2006 - 11 B 4373/06 - und v. 28.09.2006 - 11 B 1330/06 -; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 05.01.2007 - 7 L 1605/06 -).

Zwar kann durch die Teilnahme an einem kostenlosen Spiel unmittelbar kein finan­zieller Verlust bei dem Teilnehmer eintreten. Mit dem kostenlosen Spiel wird in der Regel der Zweck verfolgt, Kunden in die Spiel­halle zu locken, Spieler durch die Mög­lichkeit des Ge­winns an die Spielhalle zu binden und auch neue Kunden zu werben in der Erwartung, dass diese auch an den entgeltlichen Spie­len teilnehmen. Nur durch diesen Anreiz ge­winnt das kostenlose Spiel für den Spielhallenbetreiber einen wirtschaftlichen Wert. Die­ser Anreiz zur Fortführung der Spieltätigkeit wider­spricht indes dem Sinn und Zweck des § 9 Abs. 2 SpielV (vgl. LG Osnabrück, Urt. v.  10.03.2006 - 15 O 180/06 -; o. g. Beschl. d. VG Lüneburg vom 18.07.2006; o.g. Beschl. d. Kammer v. 22.09.2006 - und v. 28.09.2006 - 11 B 1330/06 -; OVG Münster, Beschl. v. 18.12.2006 - 4 B 1019/06 - nach juris -). Es erscheint durchaus sachgerecht, zum Schutz des Spielers und zur Verhinderung der Ge­fahr gesteigerter Spiel­anreize das Spiel als Werbemittel für die Durchführung weiterer, dann kostenpflichtiger Spiele zu untersagen.

Die Gewährung einer Vergünstigung an einen "Nichtspieler" nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Oldenburg (Urt. v. 16.11.2006 - 1 U 72/06-) und des Bayerischen Ver­waltungsgerichts München (Beschl. v. 09.05.2006 - M 16 S 06.1579 -) könnte nur an­ge­nommen werden, wenn der "Testcoupon" als Erfüllungssurrogat anzusehen wäre, der Zei­tungsleser - entfernt von den mit Spielgeräten im Sinne des § 33 c GewO ausgestat­teten Räumlichkeiten - mit dem Ausschneiden des "Testcoupons" ein verbrieftes Recht auf Frei­spiele im Wert von 4,00 € am Spielgerät "Glücksrad" in den von der Klägerin auf den Grundstücken D. 6 und E. Straße 109 in F. betriebenen Spielhal­len dergestalt erwoben hätte, dass der späteren Einlösung des "Testcoupons" in eine Spielberechtigung in Form von Geldmünzen in der klägerischen Spielhalle als Annex zu dem bereits im Vorfeld abgeschlossenen Rechtsgeschäft lediglich eine "Schlüs­selfunktion" ohne weitere rechtliche Wirkungen zukäme.

Eine solche Auffassung entspricht indes nicht der üblicherweise mit solchen "Werbegut­schei­nen" verbundenen rechtlichen Qualifikation und dem erkennbaren Willen der Betei­ligten. Eine so weitreichende Bindung mit den daraus folgenden rechtlichen Konsequen­zen ist der Anzeige der Klägerin gerade nicht zu entnehmen.

Die Ausgabe und Einlösung solcher "Werbegutschei­ne" kann auch nicht lediglich als ein Instrument der Preisgestaltung vergleichbar einem sogenannten "Happy-hour"- Angebot aufgefasst werden. Bei einem solchen Angebot steht die Gewährung günstigerer Preise in Zeiten geringerer Nachfrage im Vordergrund. Anhaltspunkte dafür sind in von der Klägerin im "Hannoverschen Wochenblatt" vom 25.07.2007 ver­öffentlichten Anzeige nicht erkennbar.

Es liegt auch kein nicht gerechtfertigter Eingriff in die Grundrechte vor.

Ein Eingriff in die durch Art. 12 gewährleistete Berufsfreiheit ist nach der Recht­sprechung, der sich die Kammer angeschlossen hat, nicht zu erkennen (vgl. VG Würzburg, Beschl. v. 07.03.2006 - W 5 S 06.162 -; VG Lüneburg, Beschl. v. 18.07.2006 - 5 B 21/06 - nach juris -; Beschl. d. Kam­mer v. 22.09.2006 - 11 B 4373/06 -; Beschl. v. 28.09.2006 - 11 B 1330/06 -).

Ein Eingriff in die Berufsfreiheit scheidet schon deshalb aus, weil sich die Untersagung ledig­lich gegen die Durchführung einer bestimmten Werbemaßnahme für ein bestimmtes Spielge­rät richtet. Die Klägerin ist hingegen nicht gehindert, ihre Spielhallen nach wie vor zu betrei­ben. Darüber hinaus ist die Benutzung des Glücksrades für die jeweiligen Spieler nur in dem durch den Gutschein im Wert von 4,00 € begrenzten Umfang kostenlos, so dass der Klägerin unmittelbar keine unerträglichen wirtschaftlichen Nachteile durch die Untersagung dieser Werbemaßnahme für das neue "Glücksrad" entstehen. Im Übrigen kann sie das "Glücksrad" und die anderen Geldspielgeräte ungehindert weiter betreiben.

Nach der Intention des Gesetzgebers ist allein ein umfassendes Verbot von Spielen, die sonstige Gewinnchancen in Aussicht stellen und Zahlungen oder sonstige finanziellen Ver­günstigun­gen gewähren, geeignet, die Spielleidenschaft zu begrenzen und die Spiel­sucht zu bekämp­fen. Unter diesem Aspekt erscheint es ebenfalls sachgerecht, zum Schutz des Spie­lers und zur Verhinderung der Gefahr gesteigerter Spielanreize das Spiel als Werbemittel für die Durchführung weiterer, dann kostenpflichtiger Spiele zu verbieten (vgl. VG Lüneburg, Beschl. v. 18.07.2006 - 5 B 21/06 -).

Die Klägerin kann sich auch nicht auf eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG berufen. Sie hat schon keine Vergleichsgruppen genannt und nicht dargetan, worin eine solche Ver­letzung bestehen soll.

Die Beklagte hat bei ihrer Untersagungsverfügung auch das ihr durch § 11 Nds. SOG einge­räumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt und unter Abwägung der privaten Interessen der Klä­gerin mit dem Interesse der Allgemeinheit, die Folgen der Spielsucht einzudäm­men und Wettbewerbsverzerrungen zu unterbin­den, dargetan, dass die Maßnahme ge­eignet und er­forderlich ist, um die einge­tretene Stö­rung der öffentlichen Sicherheit zu be­seiti­gen.

Dem Antrag der Klägerin, durch Vernehmung der Zeugin Birgit Friederike Haberbosch Be­weis zu erheben, ob die von der Beklagten beanstandeten Testcoupons ausschließlich über eine Annonce in der Zeitung "G. Wochenblatt" an die Leser dieser Zei­tung und nicht an Spieler oder Kunden der Spielstätte verteilt worden sind, brauchte die Kammer nicht mehr nachzugehen. Die Tatsache ist schon nicht von der Beklagten bestritten worden. Im Übrigen ist der Beweisantrag nach der oben vertretenen Auffassung unerheblich.

Die Klage ist mit der Kostenentscheidung aus § 154 VwGO abzuweisen.

Die übri­gen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.


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